Zwei Fristen im selben Fall, geführt wird nur eine.
Der Antrag geht ein, die Frist startet mit dem Eingangstag. Wird ein Gutachten beauftragt, gilt eine andere Frist, und die Mitteilung darüber muss die versicherte Person vor Ablauf der ersten erreichen. Eingang, Beauftragung und Wiedervorlage liegen dabei an drei verschiedenen Stellen im Haus.
3 WochenGrundfristSie beginnt mit dem Tag des Eingangs, nicht mit dem Tag der Zuordnung an die Sachbearbeitung.
5 WochenFrist mit GutachtenWird der Medizinische Dienst beauftragt, gilt die längere Frist und die Mitteilung muss vorher hinaus.
2SystemeEingangsdatum und Beauftragung stehen getrennt, die Wiedervorlage im Kalender kennt nur eines davon.
1übersehene WocheEine einzige nicht bemerkte Kalenderwoche macht aus dem offenen Antrag eine Genehmigung.
Die übersehene Woche fällt weg, weil jede laufende Frist täglich gegen beide Systeme gerechnet wird, und mit ihr 60% der Fristversäumnisse.
Die 60% weniger Fristversäumnisse sind die Kennzahl dieses Agenten. Die beiden Fristlängen richten sich danach, ob ein Gutachten beauftragt ist, die Zahl der beteiligten Systeme und die übersehene Woche beschreiben einen üblichen Fall in der Leistungssachbearbeitung und sind kein gemessener Wert.