Ein Bescheid bringt drei Uhren mit, und keine davon steht im Kalender.
Der Bescheid kommt auf Papier oder ins elektronische Postfach, gern an einem Freitag. Wer ihn öffnet, sieht Betrag und Datum, während drei Termine daran hängen: das Ende der Einspruchsfrist, die Fälligkeit der Nachzahlung und der Tag, ab dem Säumniszuschläge entstehen. Jeder dieser Termine wird von Hand gerechnet und in die Wiedervorlage geschrieben, wenn jemand daran denkt.
4Tage bis zur BekanntgabeDer Bescheid gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, und fällt dieser Tag auf ein Wochenende, rückt er nach.
48Bescheide im MonatSo viele gehen in einer Kanzlei mit 300 Mandanten ein und werden von Hand in die Wiedervorlage übernommen.
144Termine im MonatJe Bescheid sind Einspruchsfrist, Fälligkeit und der Beginn der Säumniszuschläge zu rechnen, jeder mit seiner eigenen Norm.
1übersehener TerminEiner reicht: Nach Ablauf der Monatsfrist des § 355 AO ist der Einspruch weg und der Bescheid steht.
Stehen alle 144 Termine mit Norm und Datum in der Wiedervorlage, gehen die Fristversäumnisse um 60% zurück.
Die 60% weniger Fristversäumnisse sind die Kennzahl dieses Agenten. Bescheidzahl und die daraus folgenden 144 Termine beschreiben einen üblichen Monat in einer Kanzlei dieser Größe und sind kein gezählter Wert.