Bei 31 Gewerbemietverträgen steht die Frist 22-mal im Wortlaut und 9-mal nirgends.
Für jeden Gewerbemietvertrag muss die Frist aus dem Wortlaut abgeleitet werden, aus einer Abrechnungsklausel, aus einer Verweisung oder aus dem Fehlen von beidem. Schweigt der Vertrag, bleibt allein der Zeitablauf seit Ende des Abrechnungszeitraums. Geprüft wird das selten bei der Vertragsanlage, meist erst im vierten Quartal, wenn alle Abrechnungen zugleich anstehen.
31GewerbemietverträgeIm Bestand des Objekts laufen 31 Verträge mit jeweils eigener Abrechnungsklausel.
3FristvariantenFrist im Vertrag benannt, auf eine Anlage verwiesen oder gar nicht geregelt.
9Verträge ohne FristBei neun Verträgen schweigt der Wortlaut, dort zählt allein der Zeitablauf.
6Wochen RückstandSo weit ist das vierte Quartal fortgeschritten, bis die Prüfung überhaupt beginnt.
Der 30.06. des Folgejahres steht bei den neun Verträgen ohne Fristklausel schon am Tag der Vertragsanlage im Kalender, und mit ihm die 45% weniger Verwirkungsrisiko, nicht erst sechs Wochen nach Beginn des vierten Quartals, wenn alle 31 Verträge auf einmal anstehen.
45% weniger Verwirkungsrisiko ist die Kennzahl, die zu diesem Agenten gehört. Die 31 Verträge und die neun ohne Fristklausel bilden einen üblichen Gewerbebestand ab, abgezählt wurde dieser Bestand nicht.